Beglaubigung und Legalisierung von Dokumenten aus der Steiermark für das Ausland
Wenn Sie eine österreichische Urkunde aus der Steiermark im Ausland verwenden möchten, reicht die einfache Unterschrift der ausstellenden Behörde meist nicht aus. Je nachdem, in welches Zielland Ihr Dokument geschickt wird, unterscheidet man zwischen zwei Verfahren:
1. Länder mit Haager Abkommen (Apostille)
Für Staaten, die dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten sind (im arabischen Raum z. B. Marokko, Tunesien, Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain und Oman), ist das Verfahren stark vereinfacht. Nach der Beglaubigung bzw. Anbringung der Apostille durch die zuständige österreichische Behörde ist das Dokument im Zielland direkt gültig. Eine zusätzliche Bestätigung durch die Botschaft des Ziellandes ist nicht erforderlich.
- Marokko
- Tunesien
- Algerien
- Saudi-Arabien
- Bahrain
- Oman
2. Länder OHNE Haager Abkommen (Klassische Konsularlegalisierung)
Für alle anderen Staaten (z. B. Vereinigte Arabische Emirate, Ägypten, Syrien, Libanon, Irak, Katar, Kuwait, Jemen, Jordanien, Sudan, Libyen) gilt das klassische, mehrstufige Legalisierungsverfahren.
- Vereinigte Arabische Emirate
- Ägypten
- Syrien
- Libanon
- Irak
- Katar
- Kuwait
- Jemen
- Jordanien
- Sudan
- Libyen
Der exakte Ablauf Schritt für Schritt:
Schritt 1: Vorbeglaubigung durch die Stadt Graz
Die Urkunde muss zuerst rechtlich von der Stadt Graz vorbeglaubigt werden.
Zuständige Stelle: Stadt Graz – Bürger:innenamt – Referat Recht
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Adresse: Schmiedgasse 26, 8010 GrazSchritt 2: Überbeglaubigung durch das Land Steiermark
Danach wird die Echtheit der Unterschrift der Stadt Graz durch die Landesregierung bestätigt.
Zuständige Stelle: Amt der Steiermärkischen Landesregierung
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Adresse: Paulustorgasse 4, 8010 GrazSchritt 3: Endbeglaubigung durch das Außenministerium (BMEIA)
Die Bestätigung für den internationalen Rechtsverkehr erfolgt in Wien.
Zuständige Stelle: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
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Adresse: Leopold-Figl-Gasse 5, 1010 WienSchritt 4: Gerichtliche Übersetzung
Nachdem alle behördlichen Stempel der Schritte 1 bis 3 auf dem Originaldokument vorliegen, fertige ich als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher und Übersetzer die beglaubigte Übersetzung an. Sämtliche Vermerke, Siegel und Stempel der Vorinstanzen werden dabei lückenlos mitübersetzt.
Schritt 5: Gerichtliche Überbeglaubigung der Übersetzerunterschrift
Damit die Übersetzung von der Vertretungsbehörde anerkannt wird, muss die Echtheit meiner Unterschrift und meines Siegels gerichtlich bestätigt werden.
Zuständige Stelle: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (LGZ Graz)
Adresse: Marburger Kai 49, 8010 Graz(Hinweis: Sofern von manchen Botschaften gefordert, erfolgt im Anschluss eine nochmalige Bestätigung der LGZ-Beglaubigung beim BMEIA in Wien).
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Erst wenn alle vorgeschriebenen Beglaubigungsstempel sowie die gerichtlich überbeglaubigte Übersetzung vorliegen, kann das Dokument bei der Botschaft des jeweiligen Ziellandes in Wien eingereicht werden. Erst mit dem Stempel bzw. der Vignette der Botschaft entfaltet das Dokument im Zielland seine volle Rechtsgültigkeit.
Zuständige Stelle: Botschaft des Ziellandes in Wien
Unterstützung gewünscht?
Sie benötigen Unterstützung bei der Übersetzung oder haben Fragen zum Beglaubigungsablauf?
Hinweis: Welche Staaten dem Haager Übereinkommen angehören, kann sich ändern. Vor dem Start bitte kurz nachfragen.